Samstag, 3. September 2011

§ Das solltest Du wissen.

Rechtliche Grundlagen zum Thema Waffenexporte.

Das Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesverfassung unseres Landes, regelt einige Aspekte der Rüstungsexportpolitik und setzt der Waffenausfuhr klare Grenzen.

Schon in der Präambel des Grundgesetzes heißt es: "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk […] kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." Die Väter und Mütter der Verfassung haben dem deutschen Staat und seiner Bevölkerung also den Willen am Weltfrieden unterstellt, der heute auch immer Gegenstand politischer Debatten und Entscheidungen sein soll.

In Art. 1 Abs. 2 GG wird weiterhin deklamiert, dass sich das Deutsche Volk "zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" bekennt. Diese Bestimmungen enthalten eine unabdingbare Verpflichtung aller deutschen staatlichen Gewalt auf die international formulierten Menschenrechte zur Bewahrung "des Friedens".

Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland an die Bewahrung des Friedens, lässt also Zweifel an der generellen Legalität von Waffenexporten aufkommen.

Der Art 26, Absatz 2 GG geht noch weiter auf die konkrete Problematik der Kontrolle von derartigen Exporte ein. „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Dieses Bundesgesetz ist sowohl das Kriegswaffenkontrollgesetz, als auch das Außenwirtschaftsgesetz.

Bei einem Export von Kriegswaffen kann man also davon ausgehen, dass dieser in jedem Fall mit Genehmigung der Bundesregierung (bzw. der zuständigen Instanz) genehmigt wurde. Die Verantwortung ist nicht von der politischen Führung abwendbar, es sei denn es handelt sich um illegale Exporte.

Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG/KWKG)

Das „Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes“, kurz Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, regelt die Herstellung und Inverkehrbringung, die Beförderung innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes, sowie den Erwerb von Kriegswaffen. Zu diesen zählen ABC-Waffen (Massenvernichtungswaffen wie Kernwaffen mit atomaren Sprengköpfen, biologische Waffen wie den Ebola-Virus und chemische Waffen wie Chlorgas) und deren Abschussvorrichtungen, Teilsubstanzen oder Baugruppen, Flugkörper jeglicher Art (inklusive ihrer mobilen und stationären Abfeuereinrichtungen, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegs- und militärische Transportschiffe, U-Boote, Kampfanzer und die so genannten SALW (Small Arms and Light Weapons), Klein- und Leichtwaffen. Zu ihnen zählen voll- und halbautomatische Maschinengewehre und Maschinenpistolen, Granatwerfer, Schusswaffen zur Panzerabwehr, Haubitzen, Mörser, Minen und Bomben aller Art, Artillerie, Sprengbomben, Handgranaten und Streumunition. Auch Laserwaffen stehen unter der Obhut dieses Ausfuhrkontrollgesetzes.

Für den Export beinahe jeder Art von Waffe benötigt man gemäß diesem Gesetz eine Ausfuhrgenehmigung. Der Verstoß kann „mit Freiheitsstrafe von einem Jahr zu fünf Jahren“ geahndet werden.

Von der Begrifflichkeit der Kriegswaffen laut KWKG ausgenommen sind „alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung […] dienen.“

Eine Exportgenehmigung kann unter anderem versagt werden (§6 Versagung der Genehmigung), wenn beispielsweise „die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden.“ Demnach ist die legale Belieferung von Krisengebieten mit Kriegswaffen nicht möglich.

Kritik am Gesetz gibt es von allen Seiten. Man könne es zu leicht umgehen, da Ausfuhrerlaubnisse bloß für „vollständige Waffen erforderlich seien“ und Kleinstbauteile sowie Produktionslizenzen keiner Kontrolle bedürften. Das Landgericht in Rottweil, vor dem 1993 der Geschäftsführer von Heckler & Koch wegen Waffenlieferungen (als unvollständige Bausätze) an Dubai ohne nötige Ausfuhrerlaubnis angeklagt war, entschied, bei derartigen Handlungen „habe man es [..] mit einer Grauzone im Gesetz zu tun“.

Auch den Handel mit Produktionslizenzen für Waffen im Ausland reguliert das KrWaffKontrG demnach nur unzureichend. Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene und erhöht somit die Rechtsunsicherheit.

Politische Grundsätze.

Es wurden in der Geschichte der Bundesrepublik zwei Papiere mit politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und anderen Rüstungsgütern von den jeweiligen Regierungen verfasst.

Die Politischen Grundsätze von 1971 wurden von der sozialliberalen Koalition (SPD und FDP) unter Bundeskanzler Willy Brandt (erste Brandt-Ära) verfasst.

Diese Grundsätze wurden „im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland“19 formuliert, um den Export „am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse“ Deutschlands zu orientieren und „einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt zu leisten“

Die deutsche Rüstungspolitik ist allerdings nicht ganz uneingeschränkt. Sie hat sich, festgelegt durch die Politischen Grundsätze, übergeordneten internationalen Institutionen zu unterwerfen, wenn diese eine globale Abrüstung durch die Beschränkung des internationalen Waffenhandels anstreben.

Im Jahr 2000 veröffentlichte die Rot-Grüne Regierungskoalition (SPD und B90/Die Grünen) unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (erste Schröder-Ära) eine überarbeitete Fassung der Grundsätze.

Text: Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen (1971), Z. 2; Planet der Waffen; Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Präambel, Art 1, Art 2, Art 26; KrWaffKontrG

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